Energieausweise

Energieausweise

Wichtig zu wissen: Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), das am 1. November 2020 in Kraft getreten ist, behandelt die aktuellen Regelungen zum Energieausweis. Sowohl das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) als auch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) verlieren damit ihre Gültigkeit. Alle geltenden Anforderungen an den Energieausweis sind als Zusammenführung der alten Verordnungen im GEG geregelt. Dort befinden sich Regelungen zur notwendigen energetischen Qualität einer Immobilie und zum Einsatz von erneuerbaren Energien.

Folgendes ist nun ebenfalls zu beachten:

  • es ist verpflichtend, die Klimawirkung der Immobilie kenntlich zu machen. Dies sollte anhand der Daten zum Primärenergiebedarf oder dem Primärenergieverbrauch zur Emission von CO2 im Energieausweis zu sehen sein
  • auch Immobilienmakler müssen nun genau wie Verkäufer und Vermieter von Immobilien den Energieausweis vorlegen
  • wird ein Ein- oder Zweifamilienhaus gekauft, der Kaufvertrag unterschrieben und der Energieausweis vorgelegt, ist es anschließend für den Käufer verpflichtend, an einem nach §80 Abs. 4 GEG kostenlosen Beratungsgespräch teilzunehmen, bei dem alle Themen rund um den Energieausweis detailliert besprochen und die Möglichkeiten zur Modernisierung von Immobilien erörtert werden
  • bevor der Auftrag für die Sanierung eines Hauses abgeschlossen wird, sind auch die Eigentümer zur Teilnahme an einem Energieberatungsgespräch mit einem zertifizierten Berater oder einer zur Ausstellung des Energieausweises berechtigten Person verpflichtet. Das beauftragte Sanierungsunternehmen sollte den Auftraggeber in Kenntnis über diese notwendige Beratung setzen.

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